Suche

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen OKS Spezialschmierstoffe GmbH

1. Geltung

1.1 Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und Verträge (im Folgenden „Bestellung“) von oder mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Lieferanten“) über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen (im Folgenden „Lieferungen“) gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie sind für uns nicht verbindlich und werden nicht in die von uns abgeschlossenen Verträge einbezogen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns und sämtliche Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet werden.

2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach deren Zugang schriftlich oder in Textform an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen ausdrücklich in Textform zustimmen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise beinhalten die Lieferung DAP sowie Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2020.

3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Kosten für die Bereitstellung der Werkzeuge.

3.3 Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn sie uns mit getrennter Post mit dem Zusatz „RW Rechnungsprüfung“ übersandt werden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. Nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung sind auch Sammelrechnungen zulässig. In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.

3.4 Rechnungen sind in EUR auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EUR geleistet. Zu der jeweiligen Bankverbindung hat uns der Lieferant die korrekte IBAN und den entsprechenden BIC sowie seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen.

3.5 Zahlungen erfolgen durch Überweisung nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern dies vorher vereinbart wurde, ist auch eine Abrechnung im Gutschriftenanzeigeverfahren durch uns gemäß den anwendbaren Steuergesetzen möglich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug.

3.6 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

4.1 Fristeinhaltung ist wesentlicher Bestandteil der Vertragsbeziehung. Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.2 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 vorab per Email an QK@OKS-Germany.com oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Vor Erstlieferungen ist der OKS-Rohstoff-/MCM-Fragebogen der OKS ausgefüllt zuzusenden zuzüglich eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes.

4.4 Anlieferungen sind nur zu den in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Zeiten möglich. Alle Personen in Fahrzeugen sind bei Einfahrt in unser Werk anzumelden. Das Mitführen von Kindern oder Tieren in unserem Werk ist grundsätzlich untersagt. Am Be- und Entladeort ist das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwertes des verzögerten Teils der Lieferungen, zu verlangen; dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die nach Eingang der verspäteten Lieferung erfolgt.

4.6 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. Der Begriff höhere Gewalt definiert sich ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen des auf die Lieferung anwendbaren Rechts; hiervon abweichenden Definitionen widersprechen wir. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

5.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

5.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt DAP an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder in unserem Auftrag am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.

5.3 Mit Gefahrübergang erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

5.4 Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach deren Endabnahme am Erfüllungsort.

 

6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

6.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung, die in der Regel mindestens fünf (5) Arbeitstage beträgt, anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).

6.2 Sofern in dieser Ziffer 6 nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

6.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

6.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.

6.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monate nach Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher, längstens jedoch 30 Monate nach Lieferung an uns. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

6.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln, einschließlich Freistellungsansprüchen nach Satz 1, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6.7 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

 

7. Produkthaftung

7.1 Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung (einschließlich erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 3.000.000 (drei Millionen Euro) pauschal pro Personen-, Sach-, Produkt- oder Vermögensschaden zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.

 

8. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften

8.1 Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Unsere Richtlinie „Vermeiden gefährlicher Stoffe“, die wir auf Anfrage zur Verfügung stellen, und der Umweltstandard ISO 14001 sind einzuhalten. Als Teilnehmer an der UN-Initiative „The Global Compact“ erwarten wir auch vom Lieferanten die Einhaltung der darin formulierten Prinzipien. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMD System-Daten, EU-REACH-, GHS- und sonstige international relevante export- und chemikalienrechtliche Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant erkennt an, dass wir das Produkt des Lieferanten in Schmierstoffen verwenden, die einer besonderen chemikalienrechtlichen Anwendung unterliegen. Im Falle von Export ins Ausland kann dies die Registrierung von Stoffen und/oder Produkten bedeuten mit Offenlegung der relevanten Daten - ggf. gegenüber einem externen Dritten. Im Falle zusätzlicher Registrierungen (wie etwa Trinkwasser-, Lebensmittel, Bioprodukte) leistet der Lieferanten seine volle Unterstützung bei der Erlangung dieser Registrierungen unter Offenlegung der relevanten Daten - ggf. gegenüber einem externen Dritten. Weiterhin wird vom Lieferanten – soweit für die Lieferung relevant – ein EU Sicherheitsdatenblatt elektronisch und mindestens in englischer Sprache zur Verfügung gestellt, das der aktuellen EU Gesetzgebung entspricht. Bei Änderungen der Zusammensetzung und oder Änderungen der Gesetzgebung schickt der Lieferant unaufgefordert ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zu.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten. Ziffer 6.6 Satz 2 findet Anwendung.

8.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

8.4 Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen, die unter die EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG fallen, hat der Lieferant eine Gefahrenanalyse nach EN 1050 gemäß der EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG kostenfrei mitzuliefern.

8.5 Der Lieferant erkennt an, dass wir als Hersteller von Chemikalien, Chemikalien-Mischungen sowie Artikeln ein sogenannter Hersteller ("Manufacturer"), nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) sowie Importeur im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) sind und gewährleistet, dass er alle EU-REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere: (a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße zu registrieren oder zuzulassen, (b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von EU-REACH dokumentieren, (c) sicher zu stellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), oder in Labor, Produktion etc., welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben oder gemeldet haben, durch die entsprechende Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist, (d) uns umgehend darüber zu informieren, ob eine Zubereitung oder ein Stoff nicht registriert worden ist bzw. innerhalb einer entsprechenden Frist nicht registriert bzw. zugelassen werden kann, (e) keine Waren jeder Art zu verkaufen oder zu liefern, welche nach REACH verbotene Stoffe enthält und (f) uns im Falle von enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) sofort informiert ((a) bis (f) zusammen die „EU REACH-Konformität“).
Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die EU REACH-Konformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstiger Waren oder Artikel führen und wird uns von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden (zusammen „Ansprüchen“) freistellen, die durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten EU REACH-Konformität verursacht worden sind, und uns bei der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen.

8.6 Der Lieferant ist verpflichtet, einen sog. Ursprungsnachweis der Ware zu führen, d.h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuleiten, als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Ware mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und kommerziellen Nachteile.

Der Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet sind, diese Genehmigungen zu beantragen. Sollten die genannten Genehmigungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Auftragsannahme nicht vorliegen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch mit der Auftragsannahme alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen.

8.7 Der Lieferant sichert zu, dass er die gemäß Ziffer 1.1 zu erbringende Leistung selbst erbringt und dass er Sub- oder Nachunternehmer (nachfolgend „Nachunternehmerkette“ genannt) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen wird.

Der Lieferant sichert zu, dass er selbst und alle von ihm zulässigerweise eingeschalteten Unternehmer der Nachunternehmerkette sowie etwaige durch diese beauftragte Verleiher den eingesetzten Arbeitskräften den jeweils gültigen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zahlen. Zudem bestätigt der Lieferant, dass sein Unternehmen und die von ihm eingesetzten Unternehmen der Nachunternehmerkette nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.

Wir sind bereits im Rahmen der Prüfung des Angebots des Lieferanten berechtigt, ohne konkreten Anlass stichprobenartig die Vorlage aktueller Lohnabrechnungen für die vom Lieferanten und der Nachunternehmerkette eingesetzten Arbeitskräfte in anonymisierter Form (Lohn- und Gehaltslisten) zu verlangen. Der Lieferant kann den Nachweis der Einhaltung des MiLoG bei sich selbst und entlang der Nachunternehmerkette auf Anfrage auch durch unverzügliche Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines geeigneten objektiven Gutachters (beispielsweise eines Wirtschaftsprüfers) uns gegenüber erbringen.

Sollten wir durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten oder der Nachunternehmerkette aufgrund eines tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruchs nach Maßgabe des MiLoG in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns für jeden Fall der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,-- zu zahlen. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet und ist pro Auftrag der Höhe nach auf höchstens 10 % des jeweiligen Auftragswertes und insgesamt pro Kalenderjahr auf maximal EUR 25.000,-- begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, sofern den Lieferanten kein Verschulden trifft und er sich Nachweise hat vorlegen lassen, wofür er die Beweislast trägt.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen, welche Dritte im Zusammenhang mit den Verstößen gegen das MiLoG gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir und/oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des MiLoG verletzt haben.

 

9. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

9.1 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.

9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis der objektiven Werte der Waren.

9.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen und sichtbar getrennt zu lagern.

9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos und sichtbar getrennt zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine derartige Einwilligung hinsichtlich der Fertigung von Teilen aufgrund von Bestellungen anderer zur Freudenberg-Gruppe gehörender Gesellschaften wird hiermit erteilt.

9.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechenden einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung verschrotten.

 

10. Qualitätssicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Geschäftsbeziehung ein Qualitätsmanagementsystem aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der Normen TS16949, DIN EN ISO 9000 ff., QS9000 etc. entspricht, dieses in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, so dass eine einwandfreie Qualität sämtlicher Lieferungen an uns sichergestellt ist. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

 

11. Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz

11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Knowhow sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.

11.2 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

11.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Knowhow oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

11.4 Der Lieferant hat die zwingenden Verpflichtungen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte oder ins Ausland bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Soweit nötig, wird der Lieferant eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach unserem Muster abschließen.

11.5 Wir erheben, speichern und nutzen personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Datenschutzhinweise finden Sie auf unserer Webseite.

 

12. Social Responsibility, Lieferkette, Compliance

12.1 Wir erwarten die Einhaltung anerkannter Standards Verantwortlicher Unternehmerischer Tätigkeit und Compliance durch den Lieferanten in seiner eigenen Geschäftstätigkeit und bei seinen Vorlieferanten.

12.2 Der Lieferant hat unseren Code of Conduct (verfügbar auf unserer Webseite) zur Kenntnis genommen und sichert eine Einhaltung mindestens gleichwertiger interner Standards zu.

12.3 Wir erwarten insbesondere die Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights), der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und des UN Global Compact durch den Lieferanten sowie durch alle Teile der Lieferkette. Der Lieferant wird durch vertragliche und organisatorische Vorkehrungen Sorge dafür tragen, dass entsprechende Verpflichtungen an seine Vorlieferanten und von diesen entlang der Lieferkette weitergegeben und auch eingehalten werden. Auf Aufforderung wird der Lieferant dies in geeigneter Weise nachweisen und gibt uns das Recht, dies durch geeignete Audits zu überprüfen.

12.4 Weiter versichert der Lieferant, ein Compliance Management System zu unterhalten, dass die international akzeptierte Compliance Standards durchsetzt. Der Lieferant versichert, dass seine Compliance Maßnahmen die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben sicherstellen, insbesondere bezüglich der Bekämpfung von Bestechung, Korruption und Geldwäsche.

12.5 Sollte der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Standards in unsrem Code of Conduct, die oben genannten internationalen Standards oder Compliance-Regeln unter Beteiligung eines Mitarbeiter des Lieferanten bestehen, werden wir die Zusammenarbeit fristlos kündigen und der Lieferant kann von künftigen Lieferungen an uns und alle unsere Gruppenunternehmen ausgeschlossen werden.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Der Vertrag und alle Ansprüche in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Waren unterliegen den Gesetzen des Landes (und des Bundesstaates/der Provinz, falls zutreffend) in dem unser Standort liegt, der durch unsere im anwendbaren Vertrag festgelegte Adresse angegeben ist (im Folgenden der „Relevante Standort“). Die nach diesem Recht anwendbaren Regelungen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist der Relevante Standort. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Lieferanten werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in München, Deutschland. Auf Aufforderung des Kunden werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Lieferant Englisch als Verfahrenssprache verlangt.

 

OKS Spezialschmierstoffe GmbH
Ganghofer Str. 47
82216 Maisach
purchasing@oks-germany.com
Telefon +49 8142 3051 500
Telefax +49 8142 3051 612
www.oks-germany.com

Maisach im März 2022

  • Kontakt

    OKS Abteilung Marketing

    Ganghoferstr. 47
    82216 Maisach
    Deutschland

  • Kontakt

    OKS Abteilung Kunden- und Technischer Service

    Ganghoferstr. 47
    82216 Maisach
    Deutschland

  • Kontakt

    OKS Abteilung Logistik & Supply

    Ganghoferstr. 47
    82216 Maisach
    Deutschland