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08.04.2008

REACH

Am 1. Juni 2008 beginnt die 6- monatige Frist für die Vorregistrierung von chemischen Stoffen (Chemikalien) im Rahmen des neuen europäischen Chemikalienrecht „REACH“ (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).

Hierzu Dr. Leirer - Technischer Leiter der OKS Spezialschmierstoffe GmbH:

„OKS unterstützt die Ziele von REACH uneingeschränkt. Seit Jahren setzten wir uns aktiv für einen verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien und der Umwelt ein, für eine sichere Herstellung unserer Produkte und eine gefahrlose Verwendung dieser Produkte durch unsere Kunden.

OKS hat sich auf die Herausforderungen durch REACH gewissenhaft vorbereitet. Bezüglich der Angaben zur Registrierung und Verwendung unserer Produkte im Rahmen von REACH stehen wir bereits heute in intensiven Kontakt mit unseren Lieferanten und unseren Kunden".

REACH Statement der OKS Spezialschmierstoffe GmbH

Bis zum 1. Dezember 2008 müssen Hersteller und Importeure von Chemikalien, die ein Jahresvolumen von mehr als 1 t übersteigen, diese bei der neuen EU Chemikalienbehörde in Helsinki registrieren lassen. Die Behörde wird die eingereichten Registrierdossiers anschließend evaluieren. Kritische Chemikalien, wie z. B. kanzerogene, mutagene oder umweltgefährliche Stoffe werden intensiv auf ihre Gefährlichkeit und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen untersucht und nur für einen begrenzten Übergangszeitraum zugelassen (autorisiert).

Was ist REACH?

Nach einer langjährigen Vorbereitungsphase wurde REACH vom europäischen Parlament im Dezember 2006 verabschiedet und zum 1. Juni 2007 in Kraft gesetzt.

REACH steht für "Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals", d.h. die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien und betrifft chemische Stoffe die entweder als Einzelstoff oder in Zubereitungen bzw. in Erzeugnissen in den Verkehr gebracht werden sollen.

Welche Ziele werden mit REACH verfolgt?

Ziel von REACH ist, durch eine einheitliche europäische Chemikaliengesetzgebung ein hohes Sicherheitsniveau beim Umgang mit bzw. beim Einsatz von chemischen Stoffen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

REACH basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach dürfen nur noch solche chemischen Stoffen von einem Hersteller bzw. Importeur vermarktet werden, zu denen ein ausreichender Datensatz zu den Stoffeigenschaften wie z. B. physikalische Eigenschaften, Giftigkeit, Verhalten in der Umwelt usw. (für eine Registrierung) vorliegt.

Nach dem Prinzip „No data, no market" können daher nicht registrierte chemische Stoffe nicht vermarktet werden.

Welche Stoffe müssen im Rahmen von REACH registriert werden?

Unter REACH fallen alle chemischen Stoffe, von denen mehr als eine Tonne im Jahr entweder in der EU produziert werden oder in die EU importiert werden. Von REACH komplett ausgenommen sind Abfall, nicht isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe und Stoffe, die sich im Transit durch die EU befinden. Von der Registrierung ausgenommen sind u. a. Polymere, Stoffe in der Human- und Tiermedizin sowie im Lebensmittel- und Futtermittelbereich, außerdem Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe, da diese Stoffe durch bereits bestehende EU-Gesetze erfasst sind.

Wer ist von REACH betroffen?

REACH betrifft in der EU ansässige Hersteller oder Importeure von chemischen Stoffen oder Stoffgemischen und nachgeschaltete Anwender, die solche chemische Stoffe oder Stoffgemische im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Geschäftstätigkeit weiterverwenden, z. B. bei der Formulierung von chemischen Zubereitungen. Private Verbraucher sind demnach nicht durch REACH betroffen.

Welcher Zeitrahmen zur Registrierung ist bei REACH vorgesehen?

01.06.2007 Inkrafttreten von REACH
01.06. - 01.12.2008 Vorregistrierung
01.01.2009 Veröffentlichung vorregistrierter Stoffe durch die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki
01.12.2010 Ende der Registrierung für Chemikalien > 1000 t/Jahr und umweltgefährlichen (R50/R53) Stoffen > 100 t/Jahr
01.06.2013 Ende der Registrierung für Chemikalien > 100 t/Jahr
01.06.2018 Ende der Registrierung für Chemikalien > 1 t/Jahr

Welche Auswirkungen hat die REACH Registrierung auf die Vermarktung von „Chemikalien" in den kommenden Jahren?

Die REACH Verordnung fordert, dass die z. Zt. vermarkteten Chemikalien 12 bis 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2007 (d. h. von Juni 2008 bis November 2008) bei der zentralen Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) vorregistriert werden, wenn sie nach dem 1. Dezember 2008 weiterhin vermarktet werden sollen. Die Vorregistrierung verlangt lediglich die Nennung von Stoffname und Hersteller, ist daher vergleichsweise einfach und kaum mit Kosten verbunden. Es ist daher zu erwarten, dass praktisch alle z. Zt. am Markt befindlichen Stoffe von den Herstellern und Importeuren vorregistriert werden und somit in den nächsten Jahren weiterhin verfügbar sind. Die Liste der vorregistrierten Stoffe wird im Januar 2009 veröffentlicht.

In den folgenden Jahren sollen die vorregistrierten Stoffe dann registriert werden, je nach hergestellter oder importierter Menge 3,5 bis 11 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Erst diese Registrierung ist mit Aufwand und Kosten verbunden. Sollte der Hersteller/Importeur innerhalb der jeweiligen Fristen nicht registrieren, muss der Stoff vom Markt genommen werden. Die meisten Lieferanten machen z. Zt. noch keine Aussage darüber, ob deren Stoffe registriert werden, wovon aber auszugehen ist (bis auf wenige kleinvolumige Stoffe von geringem kommerziellem Wert). Wir erwarten daher nicht, dass es zu signifikanten Änderungen der Produktverfügbarkeit kommen wird.

 

Welche Pflichten ergeben sich aus REACH für den Hersteller und Importeur?

1. Vorregistrierung von Stoffen mit einem produzierten oder importierten Volumen von 1 t/Jahr bei der ECHA in Helsinki innerhalb der Frist vom 01.06.2008 bis zum 01.12.2008
2. Registrierung von Stoffen mit einem Volumen von > 1000 t/Jahr bis zum 01.12.2010, mit einem Volumen > 100 t/Jahr bis zum 01.06.2013 und mit einem Volumen > 1 t/Jahr bis zum 01.06.2018
3. Identifizierung aller Verwendungen des chemischen Stoffes
4. Erstellung von Expositionsszenarien und Empfehlungen für das Risiko-management bei der Ver- / Anwendung des chemischen Stoffes
5. Kommunikation von Expositionsszenarien entlang der Lieferkette durch ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt

 

Welche Pflichten ergeben sich aus REACH für einen nachgeschalteten Anwender?

1. Information über die Stoffverwendung an den Lieferanten des chemischen Stoffes
2. Sicherstellung, dass die eigene Verwendung im Expositionsszenario des Lieferanten erfasst ist bzw. ggf. Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts 
3. Anwendung der im Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten genannten operativen Bedingungen und Maßnahmen zur Risikominimierung 
4. Erstellung eines Expositionsszenarios für die eigene chemische Zubereitung (als Formulierer)
5. Kommunikation aller Expositionsszenarien an die Kunden durch ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt

Aus der REACH Verordnung ergeben sich ferner Änderungen an den Aufbau und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes, so u. a. das Einfügen einer E-Mail Adresse unter Punkt 1 und das Vertauschen der Reihenfolge von Punkt 2 und 3 (Anmerkung: diese Vorgaben wurden von OKS bereits umgesetzt).

Nach Vorlage der entsprechenden Registrierdossiers (frühestens ab dem Jahre 2010), müssen Sicherheitsdatenblätter entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inhaltlich erweitert werden, diese enthalten dann ggf. einen Stoffsicherheitsbericht (erweitertes Sicherheitsdatenblatt, „eSDB").

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